Islandpferdefreunde Heidekreis e. V.
Satzung gemäß Beschluß der Gründungsversammlung vom 15.02.2002
(zuletzt geändert am 28. März 2008)
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Islandpferdefreunde Heidekreis e. V.
Der Verein ist in das Vereinsregister unter der Nummer VR 622 beim Amtsgericht Walsrode eingetragen. Er hat seinen Sitz in Walsrode
§ 2 Mitgliedschaft in anderen Vereinigungen
Der Verein beantragt nach Eintragung die Mitgliedschaft im Landessportbund, im IPZV, Reiterverband Hannover-Bremen und dem Verband der Freizeitreiter Deutschland.
§ 3 Zweck und Aufgaben des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung einer umfassenden Auseinandersetzung mit dem Lebewesen Pferd. Hierzu gehören insbesondere
§ 4 Gemeinnützigkeit
Durch die Erfüllung seiner Aufgaben verfolgt der Verein selbstlos, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er enthält sich jeder parteipolitischen und konfessionellen Tätigkeit.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 5 Mitgliedschaft
1.) Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Der Verein besteht aus
2.) Ordentliche Mitglieder können alle Personen sein, die sich aktiv an dem in § 3 dieser Satzung aufgeführten Zwecke beteiligen.
3.) Personen, deren Mitgliedschaft ruht, bleiben dem Verein weiterhin verbunden. Sie verlieren jedoch die Rechte und Vergünstigungen der ordentlichen Mitglieder und der Ehrenmitglieder. Die ruhende Mitgliedschaft kann nur im Anschluß an eine ordentliche Mitgliedschaft erfolgen.
4.) Die Mitgliederversammlung kann verdienten Mitgliedern und anderen Persönlichkeiten, die den Reit- und Fahrsport und die Vereinsarbeit wesentlich gefördert haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung und deren Annahme erworben. Die schriftliche Beitrittserklärung ist an den Vorstand des Vereins zu richten; bei Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren bedarf sie der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme nach freiem Ermessen. Gründe für eine etwaige Ablehnung brauchen nicht bekannt gegeben zu werden.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
1.) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod.
2.) Sie endet mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, in welchem das Mitglied schriftlich kündigt (Austritt).
3.) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
4.) Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluß binnen vier Wochen durch schriftlich begründete Beschwerde anfechten, über die eine Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
5.) Mit dem Ausschluß oder Austritt erlöschen zum Ende des laufenden Geschäftsjahres alle Rechte gegenüber dem Verein. Seine Pflichten gegenüber dem Verein, insbesondere der Leistung von Beiträgen und sonstigen von der Mitgliederversammlung festgelegten Verpflichtungen, hat der Ausscheidende bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres nachzukommen.
§ 8 Beiträge
1.) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2.) Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Kinder und Jugendliche sind hiervon befreit. Bei zeitgleichem Eintritt von Ehepaaren oder Lebensgemeinschaften (Voraussetzung gleiche Anschrift) in den Verein wird die Aufnahmegebühr nur für eine Person erhoben.
3.) Der Vereinsbeitrag ist jährlich im voraus bis zum 31. März eines Jahres zu zahlen. Bei Eintritt im Laufe des Jahres ist der anteilige Vereinsbeitrag zu entrichten. Die Höhe der Beiträge und Gebühren wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung der Mitgliedsbeiträge befreit.
4.) Die Höhe der Beiträge kann für einzelne Gruppen von Mitgliedern unterschiedlich festgesetzt werden. Hauptmitglieder zahlen den vollen Beitrag, Familienmitglieder eines Hauptmitgliedes sowie jugendliche Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr zahlen die Hälfte des vollen Beitrages. Personen mit ruhender Mitgliedschaft zahlen ein Viertel des vollen Beitrages. Für Auszubildende und Studenten wird auf Antrag der Beitrag ermäßigt.
§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1.) Die Mitglieder haben das Recht auf volle Unterstützung und Förderung durch dem Verein im Rahmen der Satzung. Sie haben Stimmrecht bei den Vereinsversammlungen, sofern sie das 16. Lebensjahr vollendet haben. Dies gilt für Neumitglieder mit der ersten tatsächlichen Beitragszahlung. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins nach Maßgabe der jeweiligen Ausschreibung teilzunehmen sowie in allen reiterlichen Angelegenheiten den Rat und die Untersatützung der Vereinsorgane in Anspruch zu nehmen.
2.) Sie sind verpflichtet,
§ 10 Organe
Organe des Vereins sind
§ 11 Der Vorstand
1.) Der Verein wird vom Vorstand geleitet.
2.) Dem Vorstand gehören an:
a) geschäftsführender Vorstand:
b) erweiterter Vorstand:
Jedes Mitglied des erweiterten Vorstandes kann einen gewählten Vertreter erhalten.
3.) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für jeweils zwei Geschäftsjahre gewählt. Um die Kontinuität der Vereinsarbeit zu gewährleisten, scheidet jedes Jahr die Hälfte der Vorstandsmitglieder aus, in Jahren mit gerader Endziffer die unter den geraden Ziffern aufgeführten Vorstandsmitglieder. Bis zur Neuwahl bleibt der Vorstand auch über das Ende des Geschäftsjahres im Amt. Eine Wiederwahl ist möglich. Eine Zusammenlegung von Vorstandsämtern ist zulässig.
4.) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus, ist von der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durchzuführen; scheiden der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende während ihrer Amtszeit aus, ist innerhalb von zwei Monaten eine Mitgliederversammlung zur Durchführung einer Ergänzungswahl durchzuführen.
5.) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
6.) Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die Gegenstände der Beratungen und die Beschlüsse verzeichnen muß. Sie ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterschreiben.
§ 12 Aufgaben des Vorstandes
1.) Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis sind die anderen Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden zur Vertretung befugt. Der geschäftsführende Vorstand kann vom jedem seiner Mitglieder nach Bedarf einberufen werden.
Seine weiteren Aufgaben sind:
2.) Der erweiterte Vorstand wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch ein geschäftsführendes Mitglied, nach Bedarf einberufen. Der erweiterte Vorstand muß auf Verlangen von zwei Mitgliedern desselben innerhalb eines Monats einberufen werden.
Seine Aufgaben bestehen in der Festlegung von Richtlinien und Olänen für die Ausübung des Sportes und der Jugendarbeit. Ihm obliegt ferner die Ausübung und Durchführung von Turnieren, Freizeit-Reiter-Treffen und sonstige Veranstlungen sowie die Öffentlichkeitsarbeit. Der Jugendwart hat die Jugend des Vereins zu betreuen, insbesondere den Gemeinschaftssinn, die staatsbürgerliche Verantwortung und die LIebe zu Natur und Pferd zu fördern.
Die Jugendwarte der Vereine eines Kreises wählen den Kreisjugendwart und dessen Stellvertreter.
Der Beauftragte für Freizeitreiten und Breitensport hält Verbindung zu den Kreisbeauftragten für Freizeitreiten und Breitensport in allen angelegenheiten des Reitens in der freien Natur.
3.) der Vorstand bestimmt über die Bildung von etwa notwendig werdenden Ausschüssen.
4.) Sämtliche Ämter des Vereins sind Ehrenämter.
§ 13 Mitgliederversammlung
Die Versammlungen der Mitglieder sind:
§ 14 Ordentliche Hauptversammlung
Im ersten Quartal eines jeden Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Mitglieder sind hierzu schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mindestens 21 Tage vorher einzuladen, wobei das Datum des Poststemples für die Fristwahrung entscheident ist.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlußfähig.
Anträge zur Tagesordnung sind spätestens 14 Tage vor dem Versammlungstag schriftlich beim Vorstand einzureichen. Später gestellte Anräge auf Satzungsänderung werden nicht, andere Anträge nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschließt.
§ 15 Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung
1.) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
2.) Eine Änderung dieser Satzung kann nur in einer Hauptversammlung und nur mit 3/4 der anwesenden Stimmen beschlossen werden. Sie muß in der Tagesorndung vorgesehen sein. Sie ist unzulässig, wenn dadurch die Grundsätze des Vereins geändert oder die Gemeinnützigkeit der Vereinszwecke beeinträchtigt werden.
3.) Satzungsänderungen, die aufgrund behördlicher oder gesetzlicher Anordnungen erforderlich sind, können durch den Vorstand beschlossen werden.
§ 16 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn es der Vorstand im Interesse des Vereins für erforderlich hält oder mindestens 1/3 der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Für die Art der Einberufung der Versammlung, ihre Durchführung und ihre Befugnisse gilt das Gleiche wie für die ordentliche Hauptversammlung.
§ 17 Abstimmung
1.) Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
2.) Vor Wahlen ist ein Wahlleiter zu bestimmen.
3.) Wahlen erfolgen durch Handzeichen, auf Antrag durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer dei Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält keiner der Kandidaten die Mehrheit, findet zwischen den Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los.
Als stimmberechtigt in den Versammlungen und als erschienen gelten nur diejenigen Mitglieder, die ihren Verinsbeitrag mindestens für das vorangegangene Kalenderjahr gezahlt haben. Jedes anwesende Mitglied hat nur eine Stimme. Stimmübertragung ist nicht zulässig. Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr haben kein Stimmrecht.
4.) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu Protokoll zu nehmen. Dieses ist von dem Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 18 Rechnungsprüfer
Die Jahreshauptversammlung wählt auf die Dauer von 2 Jahren zwei Rechnungsprüfer. Wiederwahl ist zulässig. Die Rechnungsprüfer dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden. Sie haben mindestens einmal im Jahr vor der Jahreshauptversammlung die Buchführung und die Kasse des Vereins zu überprüfen und der Jahreshauptversammlung hierüber Bericht zu erstatten. Die Rechnungsprüfer haben insbesondere auf die zweckentsprechende Verwendung der Mittel zu achten und dies in einer Schlußbemerkung in ihrem Bericht zu vermerken.
§ 19 Auflösung und Vereinsvermögen
1.) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck einberufenen Hauptversammlung beschlossen werden, die gleichzeitig zwei Liquidatoren zu benennen hat. Der Auflösungsbeschluß bedarf der Mehrheit von 3/4 der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder.
2.) Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines in dieser Satzung festgelegten Zwecks ist ggf. vorhandenes Vermögen an eine gemeinnützige Einrichtung im Sportbereich in Niedersachsen, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, sportliche Zwecke zu verwenden hat, zu übertragen. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 20 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage ihrer Genehmigung durch das Registergericht in Kraft.
Gründungsmitglieder
Frauke Walter, Petra Mehrmann, Helga Kopiczinski, Birthe Fedderke, Karin Sagehorn, Gerlinde Eickhoff, Falk Mehrmann, Sabine Reissig
powered by Beepworld